Grundpflege nach SGB XI
Durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingten Beschwerden kann jeder Mensch pflegebedürftig werden – nur für kurze Zeit oder auch über einen längeren Zeitraum hinweg.
Sich waschen, sich an- und ausziehen, essen und trinken oder einfach nur auf Toilette gehen, können dann unüberwindbare Hindernisse darstellen. Pflegebedürftige sind dann oft nicht mehr in der Lage, die eigene Körperpflege zu übernehmen.
Alten- oder Krankenpflegehilfskräfte und andere Betreuungspersonen unterstützen den Pflegebedürftigen in dieser Situation im Rahmen der Grundpflege bei seinen alltäglichen Verrichtungen, die für ihn zu großen Herausforderungen werden.
Behandlungspflege nach SGB V
Tätigkeiten wie z.B. die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung, die Blutdruck- und Blutzuckermessung und Insulininjektionen fallen unter die Verordnung häuslicher Krankenpflege, die Ihr Haus- oder Facharzt ausstellt.
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztlicher Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI
Die sogenannten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Anspruch nehmen.
Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, um zum Beispiel eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags dienen.
Unabhängig vom Pflegegrad, werden zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung an Leistungen zur Verfügung gestellt.
Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI
Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld von der Pflegeversicherung bekommen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen, einen für den Patienten kostenfreien Beratungseinsatz, bei einem ambulanten Pflegedienst Ihres Vertrauens abrufen.
Die Pflegefachkraft steht hierbei den pflegenden Angehörigen beratend zur Verfügung und stellt dabei die Qualität der Pflege sicher.
Verhinderungspflege bei Abwesenheit von pflegenden Angehörigen nach §39 SGB XI
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung Ihrer Pflegeversicherung.
Wenn Ihre private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist oder sich einfach einmal ausspannen und selbst erholen muss, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege zu Hause. Der Zeitraum beträgt hierbei maximal sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr.
Diese Leistung kann erstmalig beantragt werden, nachdem Ihre private Pflegeperson Sie mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Aufwendungen Ihrer Pflegekasse können im Kalenderjahr bis zu 1.612 € betragen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird.
Soweit die Leistungen der Tagespflege noch nicht ausgeschöpft sind können diese bis zu 50% (806 €) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die Hauswirtschaftliche Versorgung ist ein Teil der häuslichen Pflegehilfe. Im Wesentlichen umfasst Sie alle hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Umfeld des Versicherten.
Wundmanagement nach §37 SGB V
Chronische Wunden beeinträchtigen die Lebensqualität der betroffen Personen erheblich. Beeinträchtigte Mobilität, Schmerzen, Wundgeruch und -exsudat sind häufig mit Einschränkungen der Selbständigkeit und des sozialen Lebens verbunden. Um Ihnen eine optimale Therapie zu gewährleisten, erfolgt vor jeder Behandlung eine ausführliche Abstimmung mit Ihrem Haus- oder Facharzt.